Verband
Der Foodtruck Verband Schweiz vertritt die immer grösser werdende mobile Gastronomie. Mobile Küchen haben besondere Interessen und Anliegen und sind immer noch ein eher neues Phänomen. Deshalb haben wir einen Verband gegründet, von dem Ihr noch einiges hören werdet. Wir wollen zusammen die Foodtruck Branche stärken und in der Öffentlichkeit vertreten.
Vorstand
Lukas Schatzmann
Foodtruck VerbandDeborah Capria
Foodtruck RüstereiAndreas Albonico-Seiler
Plattformbetreiber "Foodtrucks Schweiz" / Chez-ZoeLuna Doberer
Foodtruck AperolinoMauro Mantovani
Foodtruck Mundo del GustoAlex Sgouros
Foodtruck Oh my GreekDario Simonini
Foodtruck RhystoranteAndy Glass
Foodtruck The ThaiJulian Dominguez
Foodtruck La ChamacaSchweizer Foodtruck Kodex
Diese Richtlinien gelten als Referenzpunkte für jedes mobile Gastronomie Unternehmen in der Schweiz. Die Mitglieder des Foodtruck Verband Schweiz verpflichten sich nach diesen Vorsätzen zu arbeiten und verstehen dies als Zeichen einer gesunden und florierenden Community!
Qualität & Individualität
Ein Foodtruck steht für ein qualitativ hochstehendes und individuell gestaltetes Gastronomie-Konzept. Die Angebote zeichnen sich durch erlesene und wesentliche Zutaten aus. Es besteht ein hohes Bewusstsein gegenüber den verwendeten Lebensmitteln. Ein anständiges und sauberes Auftreten ist ein Muss!
Frische & Regionalität
Wenn immer möglich, beziehen wir unsere Lebensmittel von lokalen Betrieben und fördern dadurch die regionale Vielfalt. Wir fördern das Bewusstsein, dass auserlesene und aufwendig hergestellte Lebensmittel einen angemessenen Preis verdienen. Unsere Produkte tragen unsere eigene Handschrift und sind hauptsächlich hausgemacht.
Umgang mit Gästen
Der Besuch bei einem Foodtruck soll ein spezielles Erlebnis sein. Wir sind gute Gastgeber, zeigen uns aufmerksam und freundlich. Wir sind transparent und aufgeklärt bezüglich unserer Angebote und deren Inhalte. Zuverlässigkeit ist allzeit gegeben.
Richtlinien und Gesetze
Wir sind Gastronomie Profis und haben das Fachwissen dazu. Wir halten uns immer an geltende Hygienestandards, Gesetze und Richtlinien und richten sämtliche betriebliche Prozesse danach aus. Wir agieren vorausschauend und übernehmen Verantwortung für unser Handeln.
Umweltverträglichkeit & Konkurrenzdenken
Unsere Umwelt wollen wir schützen und pflegen und somit auch Ressourcen schonen um Foodwaste zu minimieren. Wir denken dabei aber nicht nur an die Natur; wir wollen ebenso das Arbeitsklima so angenehm wie möglich gestalten und mit unseren Konkurrenten ein anständiges Verhältnis haben. Das Miteinander und der Austausch soll gepflegt werden, sei es im alltäglichen Umgang oder auch in der Preisgestaltung, z.B bei Offerten für Caterings.
Mittwoch 7.4.21
i.V. aller Mitglieder; Andreas Seiler, Präsident Foodtruck Verband Schweiz
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Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen „Foodtruck Verband Schweiz/Association Foodtruck Suisse/Swiss Foodtruck Association“ besteht ein nicht-gewinnorientierter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Dabei ist unter einem Foodtruck eine mobile, fahrbare oder rollende Küche auf einem Fahrzeug oder einem Anhänger zu verstehen, aus der heraus an wechselnden Standorten warme oder kalte Speisen und/oder Getränke verkauft bzw. verteilt (bei Caterings) werden.
Art. 2 Zweck des Vereins ist:
- Die Interessen der in der Schweiz tätigen und/oder ansässigen Foodtruck-Betreiber gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Gesellschaft zu vertreten;
- Den Mitgliedern und Dritten auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Produkte und Dienstleistungen anzubieten;
- Die Mitglieder zu vernetzen;
- Eine fachlich kompetente Anlaufstelle für alle Fragen rund um Foodtrucks zu sein.
Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4 Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand
Art. 5 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 6 Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch E-Mail, Newsletter, WhatsApp oder Online-Plattform/Website.
Art. 7 Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 8 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 9 Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern;
- Passivmitgliedern
Aktivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Jahresbeitrag als Aktivmitglieder bezahlen.
Passivmitglieder sind Foodtruck-Betreiber (natürliche oder juristische Personen), welche auf der Plattform eingetragen sind und nicht den Status eines Aktivmitglieds haben. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
Art. 10 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er kann die Aufnahme ohne Bekanntgabe von Gründen verweigern.
Art. 11 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt: Ein Austritt ist jederzeit möglich, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr in jedem Fall geschuldet ist.
- Ausschluss: Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es relevante gesetzliche, sittliche Gepflogenheiten oder Vereinspflichten verletzt oder den Verein geschädigt hat.
- Säumigkeit: Ein Mitglied, das mit mehr als einem Mitgliederbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Generalversammlung
Art. 12 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Aktivmitgliedern des Vereins.
Sie tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen.
Der Vorstand muss jeden von einem Aktivmitglied mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Traktandenliste der Generalversammlung aufnehmen, welche 7 Tage vorher versandt wird.
Art. 13 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
- Beschluss über Traktanden, die ihr der Vorstand vorlegt.
Art. 14 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Für die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.
Vorstand
Art. 15 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 16 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Aktivmitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden.
Er konstituiert sich selbst.
Er trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 17 Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit kommen dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Art. 18 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Der Vorstand wird für seine Arbeit unter Vorbehalt von Art. 19 nicht honoriert. Die Generalversammlung kann jedoch bestimmen, dass Vorstandsmitglieder Anspruch auf einen Abschlag zum Jahresbeitrag als Aktivmitglied haben.
Art. 19 Der Vorstand ist für die Einstellung oder Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 20 Zur Erfüllung der operativen und administrativen Aufgaben setzt der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, welche die vom Verband wahrzunehmenden Aufgaben im Auftrag des Vorstands erfüllen. Der Vorstand kann seine Aufgaben ganz oder in Teilbereichen an die Geschäftsstelle delegieren, soweit keine von Gesetzes wegen unentziehbare Kompetenzen betroffen sind.
Revisionsstelle
Art. 21 Die Generalversammlung beschliesst, ob sie eine Revisionsstelle einsetzen will oder darauf verzichtet.
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor.
Finanzen
Art. 22 Zur Deckung der Ausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben. Erfolgt der Beitritt eines neuen Mitgliedes im Laufe des Jahres, so ist der Mitgliederbeitrag pro rata temporis zu entrichten.
Auflösung
Art. 23 Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Nach der Liquidation verbleibendes Vermögen geht an eine gemeinnützige Organisation in der Schweiz, welche durch die Generalversammlung im Auflösungsbeschluss bestimmt wird.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 13.11.2019 in Zürich angenommen.